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Zweitwohnungssteuer Festsetzung

Nr. 99102017002000

Seit dem 01. Juli 1984 erhebt die Stadt Norden eine Zweitwohnungssteuer.

Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet, über die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den seiner Familienangehörigen verfügen kann.

Die Höhe der Zweitwohnungssteuer errechnet sich nach der Formel:

Lagewert (Euro) x Wohnfläche (m²) x Baujahresfaktor x Wertfaktor Gebäudeart x Wertfaktor Ausstattung x Verfügbarkeitsgrad (%) x Steuersatz (%)

Die einzelnen Faktoren können Sie der aktuellen Zweitwohnungssteuersatzung entnehmen. Bei Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen richtet sich die Steuer nach der jährlich zu zahlenden Standplatzmiete/Pacht.

Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Norden

Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Norden:

Umrechnungskoeffizienten

Die Umrechnungskoeffizienten zur Errechnung des Lagewertes aus dem flächenabhängigen Bodenrichtwert können Sie der folgenden Tabelle entnehmen:

Formulare

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Rechtsgrundlage

Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer gemäß Artikel 105 Abs. 2a des Grundgesetzes, für die der niedersächsische Landesgesetzgeber die Gesetzgebungshoheit hat. Mit § 3 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) hat er seine Gesetzgebungshoheit für die örtlichen Aufwandsteuern auf die Städte und Gemeinden übertragen.

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