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Fundsachen

Nr. 99089017000000

Wenn Sie einen Wertgegenstand (das heißt einen Gegenstand mit einem Wert von mehr als 10 Euro) gefunden haben, müssen Sie diesen Fund abgeben. Anlaufstellen sind die Fundbüros der Kommunen. Dort wird eine Fundanzeige aufgenommen. Fundsache, der Fundort und die Fundzeit sowie ihre Personalien werden festgehalten, da Sie unter Umständen später Anspruch auf Finderlohn haben oder auf den Fund selbst, falls sich nach Fristablauf kein Besitzer feststellen lässt.

Aufbewahrung und Versteigerung

Das Fundbüro ist verpflichtet, Fundsachen mindestens sechs Monate lang aufzubewahren. Meldet sich der Besitzer innerhalb dieser Zeit nicht, so haben Sie als Finder/in Anspruch auf den gefundenen Gegenstand. Wird dieses Recht von Ihnen nicht wahrgenommen oder handelt es sich bei den Fundsachen um in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln gefundene Gegenstände, wird die Stadt oder die Gemeinde selbst Eigentümerin der Sachen.

Diese Fundsachen werden dann in größeren zeitlichen Abständen nach vorheriger Ankündigung durch das Fundbüro öffentlich versteigert. Die Einnahmen der Versteigerung fließen in den Haushalt der Gemeinde.

Tiere 

Auch Tiere gelten als Fundsache. Wenn Sie ein Tier gefunden haben, sollten Sie mit der zuständigen Kommune Kontakt aufnehmen und den Fund dort anzeigen. In Absprache mit der Gemeinde können Sie das Tier gegebenenfalls auch dort abgeben. Es wird dann üblicherweise zur weiteren Versorgung in einem Tierheim untergebracht.

Sie können Fundtiere auch ohne Anzeige direkt in einem Tierheim abgeben. Die Fundanzeige wird dann durch das Tierheim erledigt, da ohne Anzeige die Kommune nicht dazu verpflichtet ist, die Kosten der Unterbringung zu tragen.

Termin online buchen

Für einen persönlichen Termin können Sie für dieses Anliegen unter folgendem Link online einen Termin buchen: Termin buchen

Zusatzinformation der Stadt Norden

Beim städtischen Fundbüro werden jährlich etwa 200 Fahrräder und ca. 1000 weitere Gegenstände (Schmuck, Uhren, Bekleidung, Portemonnaies etc.) abgegeben oder gemeldet.

Das Fundbüro ist für den Bereich der Stadt Norden (einschließlich aller Ortsteile) zuständig.

Auch die bei der Polizei oder der Kurverwaltung abgegebenen Gegenstände werden hierher weitergeleitet.

Tipp: Online-Suche

Ab dem 15.07.2022 gemeldete Fundsachen:

Fundsachen online suchen

Bis zum 14.07.2022 gemeldete Fundsachen:

Fundsachen online suchen

Fundanzeigen / Online-Fundmeldung

Fundanzeigen erfolgen schriftlich, mündlich oder telefonisch. Ist ersichtlich, wer Eigentümer eines gefundenen Gegenstandes ist, so wird dieser von der Stadt Norden benachrichtigt.

Zur Online-Fundanzeige

Aufbewahrungsfristen/Versteigerung

Fundsachen werden sechs Monate aufbewahrt. Nach Ablauf der Frist steht dem Finder das Recht zu, den Gegenstand zu erwerben. Fundsachen, die in der genannten Frist nicht abgeholt werden, können bei einer öffentlichen Versteigerung erstanden werden.

Finderlohn

Der gesetzlich vorgeschriebene Finderlohn beträgt 5% bei einem Wert der Fundsache bis zu 500 Euro und 3 % bei einem Wert über 500 Euro.

Fahrräder

Um die gefundenen Fahrräder dem richtigen Eigentümer zurückgeben zu können, ist es wichtig, daß Sie die Marke und Farbe, besser auch noch die Fahrradrahmennummer ihres Fahrrades kennen.

Herrenlose Tiere sind Tiere, an denen kein Eigentum besteht, bzw. seit Geburt bestand. Hierzu zählen zum Beispiel ausgesetzte bzw. frei lebende oder verwilderte Haustiere aber auch Wildtiere. Frei lebende Katzen und Tauben gelten ebenfalls als herrenlos.
Bei dieser Tiergruppe besteht weder für die Städte und Gemeinden noch für das Veterinäramt des Landkreises eine Verpflichtung, diese Tiere aufzunehmen bzw. tierärztlich versorgen zu lassen.
Übrigens: Das Aussetzen von Tieren kann mit Bußgeldern bis zu 25.500 € geahndet werden!

Kosten

Die Gebühr für das Verwahren von Fundsachen beträgt

  • bei einem Schätzwert von 10 Euro bis 50 Euro 5 Euro,
  • bei einem Schätzwert von über 50 Euro bis 500 Euro 15 % des Schätzwertes,
  • bei einem Schätzwert von über 500 Euro 75 Euro, zuzüglich 2 % des Schätzwertes, soweit er 500 Euro übersteigt, jedoch mindestens 82 Euro

Gebührenschuldner ist die oder der Empfangsberechtigte (§ 965 BGB) oder die Finderin oder der Finder, wenn sie oder er nach § 973 BGB das Eigentum an der Fundsache erwirbt. Gegenüber der Finderin oder dem Finder kann die Gebühr bei einem Schätzwert von über 50 Euro um bis zu 10 % ermäßigt werden.

Neben den Gebühren sind

  • bei Fahrzeugen oder anderen sperrigen Gegenständen die Aufwendungen für den Transport und die Unterhaltung,
  • bei Fundtieren die Aufwendungen für Transport, für Futter und für einen Tierärztin oder einen Tierarzt,
  • bei besonderen Wertgegenständen die Aufwendungen für eine gesicherte Unterbringung

als Auslagen zu erheben.

Bescheinigungen oder schriftliche Auskünfte werden nach Zeitaufwand berechnet.

Rechtliche Grundlagen 

Das Fundrecht richtet sich nach den §§ 965 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches.

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