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Pfandverwertungsfrist im Pfandleihgewerbe Verlängerung

Nr. 99050093020000

Auf Antrag bei der zuständigen Stelle kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, die Pfandverwertungsfrist verlängert werden.

Die Frist ist so lange zu verlängern, wie der wichtige Grund voraussichtlich bestehen wird. Bei Verhinderung durch eine gerichtliche oder behördliche Maßnahme ist die Frist bis zu der auf die Aufhebung der Maßnahme folgenden Verwertung anderer Pfänder zu verlängern.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • ggf. Personalausweis oder Reisepass
  • Pfandleiherlaubnis auf Verlangen der zuständigen Stelle
  • ggf. Unterlagen, die den wichtigen Grund dokumentieren

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr.40.2  -  je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch höchstens 68,00 EUR an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

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