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Spielhallen Erlaubnis

Nr. 99050028005000

Wer eine Spielhalle errichten und betreiben will, bedarf gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nds. Spielhallengesetz (NSpielhG) der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Da diese Erlaubnisse nur noch befristet erteil werden dürfen (bis zu 10 Jahren), bedarf es einer erneuten Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 NSpielhG.

Diese Erlaubnisse gelten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 NSpielhG jeweils auch als Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021).

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der selbstständigen Gemeinde.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Erforderliche Unterlagen

  • Führungszeugnis
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
  • Grundriss für die Betriebsräume für gewerbsmäßigen Betrieb einer Spielhalle (in 3- bis 5-facher Ausführung)
  • Nutzflächenberechnung
  • bei Neueinrichtung:
    • Nutzungsgenehmigung oder Baugenehmigung
  • Sozialkonzept zur Darlegung, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Spielens an Geldspielgeräten vorgebeugt bzw. wie diese behoben werden sollen (vgl. § 6 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) i.V.m. dem Anhang »Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht« zum GlüStV")

Die zuständige Stelle kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern. Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können Unterlagen verwendet werden, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden erfüllt werden.

Kosten

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.10 und Nr. 57.1.7.1 an.





  • Gebühr: Mindestens 4000,00 EUR, höchstens 20000,00 EUR. (Vorkasse: nein)

Frist

Inhaber gültiger Erlaubnisse dürfen für den betroffenen Betrieb Anschlusserlaubnisanträge frühestens zwei Jahre vor Ablauf der bisherigen Erlaubnis stellen. Gleiches gilt, wenn ein Erlaubnisantrag für eine Spielhalle gestellt wird, die den vorgeschriebenen Mindestabstand zu einer erlaubt betriebenen Spielhalle nicht wahrt oder mit einer erlaubt betriebenen Spielhalle in baulichem Verbund stehen würde (§ 2 Abs. 3 NSpielhG).

Ansonsten (z.B. bei Existenzgründungen) bestehen keine Antragsfristen.

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 09.05.2024
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

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