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Wohnberechtigungsschein beantragen

Nr. 99107022012000

Volltext

Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen Sie bei Ihrer zuständigen Behörde. In Niedersachsen sind hierfür die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte und selbständigen Gemeinden zuständig. Dort erhalten Sie auch die notwendigen Formulare. 

Der Wohnberechtigungsschein enthält Angaben zu den berechtigten Personen, der Einhaltung der relevanten Einkommensgrenzen und zu der maximal zulässigen Wohnfläche.

Der Wohnberechtigungsschein berechtigt zum Bezug einer geförderten Wohnung (Sozialwohnung). Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Vermittlung einer entsprechenden Wohnung.

Die Wohnung, die Sie beziehen möchten, darf die im WBS angegebene maximale Wohnungsgröße nicht überschreiten.

Manche Sozialwohnungen sind einem bestimmten Personenkreis vorbehalten. Dies können z.B. Studierende, Senioren (Mindestalter 60 Jahre), Personen mit Behinderungen oder kinderreiche Haushalte (mind. drei Kinder) sein. Wenn Sie zu einem besonderen Personenkreis gehören sollten, wird auch das im Wohnberechtigungsschein angegeben.

Der Wohnberechtigungsschein gilt in der Regel für ein Jahr, d.h. Sie können innerhalb dieser Zeitspanne eine Sozialwohnung beziehen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann ein neuer Wohnberechtigungsschein beantragt werden. Beim Abschluss des Mietvertrages muss der Wohnberechtigungsschein der/dem Vermieterin/Vermieter übergeben werden.

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Für einen persönlichen Termin können Sie für dieses Anliegen unter folgendem Link online einen Termin buchen: Termin buchen

Zusatzinformation der Stadt Norden

Wie ist der Ablauf?

Wohnen Sie im Stadtgebiet Norden oder beabsichtigen Sie in eine konkrete Wohnung im Stadtgebiet Norden zu ziehen, dann können Sie Ihren Antrag bei uns stellen.

Wenn Sie einen allgemeinen Wohnberechtigungsschein erhalten möchten, ohne dass Sie eine bestimmte Wohnung damit beziehen möchten, informieren Sie sich bitte bei Ihrer „Heimatgemeinde“, welche Behörde für Sie zuständig ist, wenn sich diese im Land Niedersachsen befindet.

Wo gilt ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein?

Seit dem 01.01.2010 hat das Land Niedersachsen ein eigenes Wohnraumfördergesetz erlassen und die Einkommensgrenzen neu geregelt. Daher können Sie den Wohnberechtigungsschein nur noch für den Bezug von Wohnungen verwenden, die in Niedersachsen liegen. Bitte beachten Sie, dass dieser Wohnberechtigungsschein nicht ausreicht, wenn Sie in ein anderes Bundesland umziehen möchten.

Anspruchsberechtigte:

Einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben,

  • Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten und
  • auf längere Dauer einen Wohnsitz begründen wollen und
  • deren (Gesamt-) Nettoeinkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet.

Des Weiteren muss die Wohnungsgröße angemessen und weitere Festlegungen in den Förderrichtlinien erfüllt sein.

Einkommensgrenzen:

Nettoeinkommensgrenzen nach § 3 des Niedersächsischen Wohnraumförderungsgesetzes (NWoFG) und zustehende Wohnungsgröße

  • Haushaltsmitglieder: Alleinstehende
    Einkommensgrenze: 17.000 Euro jährliches Nettoeinkommen
    Angemessene Wohnfläche: Bis 50   

  • Haushaltsmitglieder: zwei Personen
    Einkommensgrenze: 23.000 Euro jährliches Nettoeinkommen
    Angemessene Wohnfläche: Bis 60 
    Wohnräume: zwei  

  • Haushaltsmitglieder: drei Personen
    Einkommensgrenze: 26.000 Euro jährliches Nettoeinkommen
    Angemessene Wohnfläche: Bis 75 
    Wohnräume: drei

Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person erhöht sich die Einkommensgrenze um 3.000 Euro und die angemessene Wohnfläche um 10  oder einen Raum.

Für jedes zum Haushalt gehörende Kind erhöht sich die Einkommensgrenze ebenfalls um 3.000 Euro.

Für schwerbehinderte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent wird zusätzlich ein Freibetrag von 4.000 Euro abgesetzt.

Weitere Ausnahmeregelungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines erfragen Sie bitte bei der Antragsstellung

Notwendige Unterlagen:

Bitte legen Sie neben dem vollständig ausgefüllten Antrag folgende Unterlagen von jeder zum Haushalt gehörenden Person vor:

  • Schriftliches Mietangebot
  • Personalausweis
  • Pässe aller im Haushalt lebenden Personen (ohne deutsche Staatsangehörigkeit)
  • Verdienstbescheinigung der letzten drei Monate
  • Nachweise über andere Einkünfte (zum Beispiel Bescheid über Arbeitslosengeld I oder II, Rentenbescheid, Wohngeldbescheid, Sozialhilfebescheid, BAföG-Bescheid, Nachweis über Unterhalt)
  • Bei Empfängerinnen oder Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung zusätzlich eine Kostenübernahmeerklärung des Amtes für Teilhabe und Soziales
  • Bei Empfängerinnen oder Empfängern von Arbeitslosengeld II zusätzlich eine Kostenübernahmeerklärung des Jobcenters
  • Gegebenenfalls Nachweis über Schwerbehinderung
  • Bei Studentinnen oder Studenten zusätzlich die Immatrikulationsbescheinigung und eine Bürgschaftserklärung zum Beispiel der Eltern
  • Gegebenenfalls Mutterpass

Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein.

Rechtsgrundlagen:

Niedersächsisches Wohnraumförderungsgesetz (NWoFG)

Kosten

Die Gebühr für die Entscheidung über den Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein liegt zwischen 18 und 40 EUR.

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