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Schutzstreifen für Radfahrer

1. Was ist ein Schutzstreifen für Radfahrer?
  • Ein besonderer, markierter Teilbereich der Fahrbahn speziell für Radfahrer
  • Mindestbreite 1,50 m, bei geringeren Verkehrsmengen auch 1,25 m (jeweils inkl. Rinne, sollte diese überfahrbar sein)
  • Bestandteil der Fahrbahn (neben der sogenannten „Kernfahrbahn“)
    Kein baulich angelegter Radweg neben der Fahrbahn mehr erforderlich!
  • Durch eine unterbrochene Linie (Schmalstrich 0,12 m breit) markiert
  • Piktogramme „Fahrradsymbol“ im Verlaufe des Schutzstreifens (wiederholt auf der gesamten Länge markiert)
2. Welche Regeln gelten für Schutzstreifen?
  • Schutzstreifen sind grundsätzlich für Radfahrer vorgesehen
  • Schutzstreifen dürfen nur in Fahrtrichtung benutzt werden
  • Schutzstreifen dürfen von Kraftfahrzeugen nur „bei Bedarf“ befahren werden, bedeutet nach aktueller Rechts- und Expertenmeinung insbesondere für Ausweichvorgänge bei Gegenverkehr, natürlich auch zum Erreichen/Verlassen von Grundstücken
  • Radfahrer dürfen dabei nicht behindert oder gefährdet werden. Beim Überholen ist gem. StVO innerorts ein Mindestabstand von 1,50 m einzuhalten
  • Wenn Radfahrer auf der Fahrbahn unterwegs sind, müssen sie den Schutzstreifen benutzen (Ableitung aus dem Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 der StVO)
  • Mit der aktuellen Änderung der Straßenverkehrsordnung ist bereits das Halten auf Schutzstreifen unzulässig, somit natürlich auch das Parken. In Fahrtrichtung links neben dem Schutzstreifen darf ebenfalls nicht geparkt werden.
3. Vorteile der Schutzstreifen für Radfahrer
  • Schutzstreifen sind eine kostengünstige Alternative zu baulich angelegten Radwegen
  • Schutzstreifen haben das gleiche Höhenniveau wie die übrige Fahrbahn, Radfahrer werden daher von anderen Verkehrsteilnehmern besser gesehen und wahrgenommen (deutliche Verbesserung der Sicherheit beim Abbiegen von Kraftfahrzeugen)
  • Schutzstreifen haben zumeist eine bessere Oberflächenqualität als bauliche Radwege. Auch keine „auf-und-ab-Fahrten“ im Bereich von Grundstückszufahrten
  • Schutzstreifen werden nicht von haltenden oder parkenden Fahrzeugen oder sonstigen Hindernissen (z. B. Mülltonnen) beeinträchtigt
  • Schutzstreifen bieten Radfahrern eine sicherere Nutzungsmöglichkeit der Fahrbahn (ein eigener Teilbereich der Fahrbahn)
  • Schutzstreifen erhöhen die Verkehrssicherheit für Radfahrer
4. Rechtliche Betrachtungsweise
  • Die Benutzungspflicht von Nebenanlagen ist innerorts grundsätzlich aufzuheben. Nur in Ausnahmefällen ist diese anzuordnen (gefährliche Verkehrsverhältnisse, Unfallhäufungsstellen usw.).
  • Der Gesetzgeber und die aktuelle Rechtsprechung wollen den Radfahrer also mit auf der Fahrbahn führen!
  • Die Vorteile der Markierung von Schutzstreifen sehen sowohl der Gesetzgeber als auch die aktuelle Rechtsprechung
5. Weitere Informationen und Hinweise
  • Die Markierung von Schutzstreifen auf der Fahrbahn ist ausschließlich innerorts zulässig. Sie dient der Förderung des Radverkehrs und ist mittlerweile ein anerkanntes Mittel zur Zweckrealisierung.
  • Wenn die Fahrbahnbreite ausreichend ist, können ggf. auch Radfahrstreifen neben der Fahrbahn markiert werden (z. B. Bahnhofstraße)
  • Auf die richtigen Verhaltensweisen aller Verkehrsteilnehmer (Radfahrer und Kraftfahrzeuge) ist gerade bezüglich der Einhaltung der Mindestabstände beim Überholen usw. vermehrt hinzuweisen. Auch Polizeikontrollen sollten in unregelmäßigen Abständen stattfinden.
  • Schutzstreifen/Radfahrstreifen auf bzw. neben der Fahrbahn werden von der Verkehrskommission an geeigneter Stelle befürwortet (z. B. Norddeicher Straße). Auch die AG Radverkehr unterstützt entsprechende Maßnahmen.
6. Fazit

Die Markierung von Schutzstreifen für Radfahrer ist eine willkommene Weiterführung der vorgesehenen Maßnahmen zur „Förderung des Radverkehrs“ in Norden!

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