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Dr. Frerichs-Stiftung

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Vergnügungssteuer Festsetzung

Nr. 99102034002000

Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen.

Der Vergnügungssteuer unterliegen die folgenden im Gemeindegebiet durchgeführten Veranstaltungen:

  • Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
  • Schönheitstänze (z.B. Burlesque) und Darbietungen ähnlicher Art,
  • sportliche Veranstaltungen, die berufs- oder gewerbsmäßig betrieben werden,
  • gewerbliche Filmvorführungen,
  • das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
  • das Aufstellen/ der Betrieb von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen oder an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.

Der Steuer unterliegen nicht:

  • karitative, kirchliche, gemeinnützige Veranstaltungen (Gemeinnützigkeit muss nachgewiesen werden),
  • Abschlussbälle, sofern an den Veranstaltungen nur Schüler und deren Angehörige teilnehmen,
  • Veranstaltungen, an denen Berufssportler neben Amateursportlern mitwirken, wenn sie von der Gemeinde als förderungswürdig anerkannt sind sowie Fußballspiele, an denen Lizenzspieler teilnehmen,
  • Zirkusveranstaltungen,
  • Filmvorführungen, bei denen Filme gezeigt werden, die von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle als "wertvoll" oder  "besonders wertvoll" anerkannt worden sind,
  • Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Schützenfesten, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Art,
  • Einrichtungen, die bereits der Spielbankabgabe unterliegen.

Die Steuer wird z.B. über den Kartenverkauf erhoben oder als Pauschalsteuersatz, wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist.

Termin online buchen

Für einen persönlichen Termin können Sie für dieses Anliegen unter folgendem Link online einen Termin buchen: Termin buchen

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Die Gemeinden/ Städte sind für die Festlegung und Erhebung der Vergnügungssteuer zuständig.

Welche Gebühren fallen an?

Die Vergnügungssteuer wird für jede Veranstaltung gesondert berechnet. 

Der Steuersätze werden in der Satzung der Gemeinde/ Stadt festgelegt und können sich folglich je nach Ort unterscheiden.

Zusatzinformation der Stadt Norden

Kosten

Die Steuer beträgt

  • bei Tanz- und karnevalistischen Veranstaltungen 10 v. H.,
  • bei Filmvorführungen 20 v. H.,
  • in allen anderen Fällen 20 v. H.,

des Preises oder Entgeltes.

Für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und -automaten ohne Gewinnmöglichkeit beträgt die Steuer für jeden angefangenen Kalendermonat für:

a) Geräte, die in Spielhallen aufgestellt sind, 31,00 Euro je Gerät
b) Geräte, die nicht in Spielhallen aufgestellt sind, 20,00 Euro je Gerät
c) Geräte, mit denen Gewalttätigkeit gegen Menschen dargestellt wird oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben 500,00 Euro je Gerät
d) elektronische multifunktionale Bildschirmgeräte 10,00 Euro je Gerät

Für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und - automaten mit Gewinnmöglichkeit beträgt die Steuer 20 v. H. des Einspielergebnisses (Bruttokasse).

Auf die zu erwartende Steuer sind monatliche Vorauszahlungen jeweils zum 15. des Monats auf der Grundlage des Vorjahresergebnisses zu leisten.

Nähere Informationen

Besteuert werden die in der Stadt veranstalteten Vergnügungen, die in der Vergnügungssteuersatzung aufgeführt sind; dazu gehören u. a. der Betrieb von Spiel- und Unterhaltungsapparaten und -automaten sowie Tanzveranstaltungen.

Gemäß Vergnügungssteuersatzung der Stadt Norden wird für folgende im Gebiet der Stadt Norden veranstalteten Vergnügungen gewerblicher Art Vergnügungssteuer erhoben:

  • Tanz- und karnevalistische Veranstaltungen.
  • Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art.
  • Vorführungen von Filmen -unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe- die nicht von der obersten Landesbehörde nach den §§ 11, 12 und 14 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 23.07.2002 (BGBl. I 2002 Seite 2730), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkohol-und Tabakkonsums vom 23.07.2004 (BGBl. I Seite 1857) gekennzeichnet worden sind.
  • das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs oder ähnlichen Einrichtungen.
  • die entgeltliche Benutzung von Wettterminals, Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und –automaten einschließlich der Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen (Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung (GewO) und darüber hinaus von allen Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit, an allen anderen Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind
  • die entgeltliche Benutzung von elektronischen multifunktionalen Bildschirmgeräten in Spielhallen, ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33 i GewO und an allen anderen Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind, die das Spielen am Einzelgerät oder durch Vernetzung mit anderen örtlichen Geräten oder im Internet ermöglichen.
  • Vergnügungen, die in der Stadt Norden veranstaltet werden, sind bei der Stadt Norden spätestens 10 Werktage vorher anzumelden.

Die Inbetriebnahme sowie Außerbetriebnahme oder der Austausch eines Apparates oder Automaten z. B. in einer Gaststätte, einem Vereinsraum, einer Kantine oder einem anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Ort ist bis zum 10. Tag des folgenden Kalendermonates anzumelden.

In den Fällen der Besteuerung der Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und –automaten mit Gewinnmöglichkeit ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer für das jeweilige Kalenderjahr selbst zu ermitteln und jeweils bis zum 31.01. des Folgejahres eine jährliche Steuererklärung auf einem von der Stadt Norden vorgeschriebenen Vordruck abzugeben.

Die Steuerfestsetzung erfolgt durch schriftlichen Bescheid.

Vergnügungssteuersatzung der Stadt Norden

Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Norden:

Formulare

Rechtsgrundlage

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