Gästebeitragspflichtig sind alle Personen, die in dem als Nordseeheilbad anerkannten Gebiet Unterkunft nehmen und dort weder eine alleinige Wohnung noch eine Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen, die dem Tourismus dienen, sowie zur Teilnahme an den zu Zwecken des Tourismus durchgeführten Veranstaltungen geboten wird. Darüber hinaus sind alle Personen gästebeitragspflichtig, die im Gebiet der Stadt Norden außerhalb des anerkannten Gebietes zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken Unterkunft nehmen (siehe auch Gästebeitragssatzung).
Zweitwohnungsinhaber und Dauerbenutzer von Campingplätzen und ihre jeweiligen Familienangehörigen sind verpflichtet, den Jahresgästebeitrag zu entrichten.
Die Gästebeitragspflicht entsteht bei Unterkunftnahme mit der Ankunft im Gebiet der Stadt Norden und endet mit dem Tage der Abreise. Für den Jahresgästebeitrag entsteht die Beitragspflicht mit Beginn des Kalenderjahres bzw. bei Eigentumserwerb oder Begründung des Dauernutzungsrechts während des laufenden Kalenderjahres im Zeitpunkt der Rechtsbegründung.
Gästebeitragskasse der Wirtschaftsbetriebe Norden GmbH
Dörper Weg 22
26506 Norden
Für die Erhebung von Jahresgästebeiträgen von Zweitwohnungsinhabern ist der Fachdienst Finanzen zuständig.
Tipp
Auskünfte über Vergünstigungen für Gästekarteninhaber erteilt die Gästebeitragskasse der Wirtschaftsbetriebe der Stadt Norden GmbH.
Die näheren Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Gästebeitragssatzung der Stadt Norden.
Der Gästebeitrag wird nach der Dauer des Aufenthaltes bemessen.
Er beträgt pro Übernachtung
Als Hauptsaison gilt die Zeit vom 15.03. bis 31.10..
Als übrige Zeit gilt die Zeit vom 01.01. bis 14.03. und vom 01.11. bis 31.12..
Der Bemessung des Jahresgästebeitrages liegen 28 Übernachtungen in der Hauptsaison zugrunde.