Zweitwohnungssteuer Festsetzung
Nr. 99102017002000Seit dem 01. Juli 1984 erhebt die Stadt Norden eine Zweitwohnungssteuer.
Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet, über die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den seiner Familienangehörigen verfügen kann.
Hinweis
Aufgrund eines Gerichtsurteils wird die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Norden aktuell überarbeitet. Eine Neufassung der Satzung soll voraussichtlich zum 01.01.2025 Inkrafttreten.
Sofern noch nicht vorliegende Daten für die Steuerberechnung benötigt werden, wird eine Abfrage frühzeitig erfolgen.
Formulare
- Zweitwohnungssteuererklärung510 kB11.06.2020
- Reduzierung der Zweitwohnungssteuer für das Vorjahr467 kB16.01.2020
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Rechtsgrundlage(n)
Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer gemäß Artikel 105 Abs. 2a des Grundgesetzes, für die der niedersächsische Landesgesetzgeber die Gesetzgebungshoheit hat. Mit § 3 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) hat er seine Gesetzgebungshoheit für die örtlichen Aufwandsteuern auf die Städte und Gemeinden übertragen.