Sprungziele
Inhalt

Anliegen A bis Z

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Zweitwohnungssteuer Festsetzung

Nr. 99102017002000

Seit dem 01. Juli 1984 erhebt die Stadt Norden eine Zweitwohnungssteuer.

Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet, über die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den seiner Familienangehörigen verfügen kann.

Hinweis

Aufgrund eines Gerichtsurteils wird die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Norden aktuell überarbeitet. Eine Neufassung der Satzung soll voraussichtlich zum 01.01.2025 Inkrafttreten.

Sofern noch nicht vorliegende Daten für die Steuerberechnung benötigt werden, wird eine Abfrage frühzeitig erfolgen.

Formulare

Termin online buchen

Für einen persönlichen Termin können Sie für dieses Anliegen unter folgendem Link online einen Termin buchen: Termin buchen

Rechtsgrundlage(n)

Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer gemäß Artikel 105 Abs. 2a des Grundgesetzes, für die der niedersächsische Landesgesetzgeber die Gesetzgebungshoheit hat. Mit § 3 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) hat er seine Gesetzgebungshoheit für die örtlichen Aufwandsteuern auf die Städte und Gemeinden übertragen.

nach oben zurück