Wer Hunde gewerbsmäßig züchten oder halten möchten, benötigt eine Erlaubnis der zuständigen Stelle.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOOV) an.
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Jedoch darf mit der Tätigkeit nur dann begonnen werden, wenn eine gültige Erlaubnis vorliegt.
Es wird empfohlen, sich rechtzeitig vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Stelle nach den Anforderungen zu erkunden.
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung