Sie sind Eigentümer, Nießbraucher, Erbbauberechtigter oder stehen in sonstiger Verantwortung (Miete/Pacht, beauftragter Planer/Unternehmer) eines Kulturdenkmals (Einzelbaudenkmal, Teil einer Gruppe (Ensemble), Umgebung) und planen Maßnahmen zur Modernisierung, Instandhaltung, Instandsetzung, zur energetischen Verbesserung, zur Gefahrenabwehr, zu Werbungszwecken o. a. durchzuführen.
Um eine Genehmigung nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz (NDSchG) zu erhalten, müssen Sie bei der UDSchB einen formlosen Antrag stellen, der folgende Angaben enthalten muss:
Sind die o. g. Unterlagen vollständig eingereicht und gemäß NDSchG genehmigungsfähig, erhalten Sie eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung. Diese Genehmigung ist kostenfrei.
Handelt es sich gemäß Niedersächsischer Bauordnung (NBauO) um eine baugenehmigungspflichtige Maßnahme, brauchen Sie bei einem Denkmal nicht zusätzlich einen Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung einzureichen. In der notwendigen Baugenehmigung ist gemäß § 10 Abs. 4 NDSchG die Genehmigung nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz (NDSchG) enthalten.
Werbeanlagen und Aufsteller über 1 m² Fläche sind baugenehmigungspflichtig und müssen dem öffentlichen Baurecht entsprechen, § 10 Abs. 4 NDSchG gilt entsprechend. Werbeanlagen und Aufsteller an Baudenkmalen und Gebäuden in deren näherer Umgebung unter 1 m² Fläche bedürfen einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung (§ 10 NDSchG), sind baugenehmigungsfrei, müssen aber dem öffentlichen Baurecht entsprechen.