Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung

Nach dem Meldegesetz kann der Weitergabe persönlicher Daten für die nachstehenden Fälle ohne Angabe von Gründen bei der zuständigen Stelle widersprochen werden. Die Übermittlungssperre gilt für:

  • Träger von Wahlvorschlägen (Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber) im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen
  • Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- und Ehejubiläen
  • Adressbuchverlage
  • Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige

Daneben kann der Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet widersprochen werden.

Online-Dienstleistung

Übermittlungssperren können Sie auch online in unserem Serviceportal beantragen. Klicken Sie auf folgenden Link um zum Serviceportal zu gelangen: Übermittlungssperre Serviceportal

Ansprechpunkt

die Meldebehörde Ihres Wohnortes

Erforderliche Unterlagen

  • formloser Antrag

Kosten

Übermittlungssperren werden in der Regel sofort bearbeitet und sind kostenfrei.

Frist

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 08.08.2013
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport