Informationen zum neuen Gesetz über das Halten von Hunden
Seit dem 01.07.2011 ist das Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden in weiten Teilen in Kraft getreten.
Mit Datum vom 01.07.2013 sind nun weitere gesetzliche Regelungen (erforderlicher Sachkundenachweis sowie Anmeldung im Zentralen Hunderegister) endgültig rechtskräftig.
Nachfolgend erhalten Sie hierzu die Informationen zum Niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden.
Seit dem 01.07.2011 besteht die Verpflichtung, für jeden Hund, der älter als sechs Monate ist, eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und von 250.000 Euro für Sachschäden abzuschließen.
Daneben müssen diese Hunde ebenfalls seit dem 01.07.2011 mit einem elektronischen Chip mit einer Kennnummer gekennzeichnet sein. Eine bereits vorhandene Tätowierung ersetzt die Kennzeichnungspflicht durch den Transponder nicht.
Für die Überwachung der ab sofort von den Hundehaltern zu veranlassenden Maßnahmen (Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung und Implantation eines elektronischen Chips mit Kennnummer) ist die Stadt Norden für ihr Gebiet zuständig.
Demzufolge müssen alle Hundehalter die Erfüllung der vorgenannten Verpflichtungen der Stadt Norden gegenüber nachweisen. Für die Mitteilung kann das Formular „Mitteilung nach dem Niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden“ verwendet werden. Dieses ist im Bürgerbüro der Stadt Norden erhältlich oder kann auf Anfrage zugesandt werden (Telefon: 04931/923-419). Zudem steht das Formular (zum Ausfüllen am Bildschirm) auch hier zum Download bereit: Zum Formular
Hinweis:
Dem Formular ist ein Nachweis des jeweiligen Versicherers über den Abschluss der Haftpflichtversicherung mit den o. g. Deckungssummen und ein Nachweis über die Kennnummer (z. B. Bescheinigung des Tierarztes oder Kopie des Impfpasses) beizufügen.
Zum 01.07.2013 treten dann zusätzliche Neuerungen in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle Hundehalter die erforderliche Sachkunde zur Haltung eines Hundes durch die Ablegung einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachweisen. Bei Hundehaltern, die innerhalb der letzten zehn Jahre nachweislich über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ununterbrochen einen Hund gehalten haben, ist diese Prüfung jedoch nicht erforderlich.
Nähere Informationen zum Sachkundenachweis
Zentrales Hunderegister
Seit dem 1.7.2013 muss jeder Hund, der älter als 6 Monate ist, im zentralen Hunderegister Niedersachsens registriert sein. Im zentralen Register werden die Angaben der Hundehalterinnen und Hundehalter zum Hund gespeichert wie Rasse, Alter, Geschlecht und Kennnummer des Hundes sowie die Anschrift der Halter.
Die Anmeldung kann postalisch, per Telefon oder online erfolgen. Eine bereits erfolgte Meldung in anderen Registern, wie zum Beispiel TASSO, gilt nicht als Registrierung im Zentralregister. Die Registrierung im Zentralregister muss also auf jeden Fall vorgenommen werden.
Die Anmeldung im Hunderegister ersetzt nicht die gesonderte Anmeldung des Hundes im Wohnort.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Zentralen Register nach § 16 NHundG, welches aufgrund Beleihung von der KSN Kommunales Systemhaus Niedersachsen GmbH geführt wird.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Registrierung wird lediglich die Transpondernummer (Kennnummer) des Transponders/Chips, den das Tier gemäß Chip-Pflicht in der Tierärztlichen Praxis erhalten hat, benötigt. Sie wird beim Einsetzen eines Transponders (Chips) durch Tierärzte erteilt.
Die Kennnummer ist aufzubewahren und für die Registeranmeldung zur Verfügung zu halten.
Eine Tätowiernummer genügt nicht und entspricht auch nicht den gesetzlichen Anforderungen, da jeder Hund, der älter als 6 Monate ist, über einen implantierten Transponder verfügen muss.
Es können auch die Kennnummern von Transpondern angegeben werden, die vor der gesetzlichen Chip-Pflicht in 2011 implantiert wurden.
Frage/Antwort-Katalog
Auf der Seite des Nds. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz finden Sie einen Frage/Antwort-Katalog mit Hilfestellungen zur Umsetzung des Nds. Hundegesetzes: Zur Seite des Ministeriums
Sofern weitere Fragen bestehen, können Sie sich gerne an die den Fachdienst Bürgerdienste & Sicherheit, Telefon: 04931/923-419, wenden.
Bild: Liana Klein - pixelio.de
Eingestellt: 19.06.2013
Letzte Änderung: 04.07.2013