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Denkmalschutz und denkmalschutzrechtliche Belange

Was sind Denkmale?

Die Begriffsbestimmung „Kulturdenkmal“ ist im § 3 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) verankert.

In Norden stehen circa 370 Gebäude in der Liste für Kulturdenkmale. Hierbei handelt es sich nicht nur um historisch bedeutende Bauten wie Kirchen oder Rathäuser, sondern auch um Gebäude, die im täglichen Leben der Menschen vergangener Zeiten eine Rolle gespielt haben und die deren Lebensumstände heute noch dokumentieren. Das können Bauernhäuser, Bürgerhäuser oder einfache Arbeiterhäuser sein. Auch Park- und Gartenanlagen, bewegliche Denkmale wie Skulpturen, Grabsteine und Bilder oder Bodendenkmale, wie z. B. alte Deichlinien, Warften, Grundstücke in Potentialgebieten sowie Gewässer u. a., können unter Denkmalschutz stehen. Im Bundesland Niedersachsen gilt das sogenannte deklaratorische Verfahren. Dies bedeutet, auch wenn das Objekt nicht in der Liste der Kulturdenkmale geführt ist, kann es ein Denkmal gemäß dem NDSchG sein. Das Nichtwissen der Denkmaleigenschaft schützt die Eigentümer nicht vor eventuell auftretenden Anforderungen gemäß dem NDSchG. Um den Denkmalwert zu erkennen und zu bestimmen, bedarf es einer Begehung mit Vertretern des Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege (NLD), die von der UDSchB der Stadt Norden in Abstimmung mit dem Eigentümer organisiert wird. Sofern sich Denkmalwerte feststellen lassen, erfolgt die schriftliche Aufnahme in die Liste der Kulturdenkmale der Stadt Norden. Der Eigentümer/die Eigentümerin wird vom NLD über die geplante Eintragung informiert und kann sich dazu äußern.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob ein Gebäude oder eine Bodenfläche oder andere Sachen eine Denkmaleigenschaft besitzen oder unter Denkmalschutz stehen, ist der Kontakt mit der Unteren Denkmalschutzbehörde (UDSchB) der Stadt Norden herzustellen, um die Sachlage zu klären.

Informationen für Planungen und Baumaßnahmen

Im Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz (§§ 10, 12 und 13 NDSchG) ist festgelegt, dass derjenige einer Genehmigung bedarf, wer ein Denkmal „zerstören, verändern, instandsetzen oder wiederherstellen“ will oder wer nach Kulturdenkmalen graben, Kulturdenkmale aus einem Gewässer bergen oder mit technischen Hilfsmitteln nach Kulturdenkmalen suchen will oder wer Nachforschungen oder Erdarbeiten an einer Stelle vornehmen will, von der er weiß oder vermutet oder den Umständen nach annehmen muss, dass sich dort Kulturdenkmale befinden. Auch Maßnahmen wie Werbeanlagen, energetische Sanierungen (auch Solar- und Photovoltaikanlagen), oder Einfriedungen und Pflasterungen an Baudenkmalen, die das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinflussen, sind denkmalschutzrechtlich genehmigungspflichtig. Prinzipiell sind Änderungen in Form, Farbe und Material, Lage, sowie die fachgerechte Ausführung vor Beginn der Maßnahmen abzustimmen und eine hierfür notwendige Genehmigung zu beantragen (vgl. „notwendige Unterlagen“).

Außerdem können Baumaßnahmen an einem benachbarten Gebäude, das selbst nicht unter Denkmalschutz steht, nach dem NDSchG denkmalschutzrechtlich genehmigungspflichtig sein (Ermessensentscheid liegt bei der UDSchB), wenn die Baumaßnahme das Erscheinungsbild des benachbarten Denkmals beeinflusst. 

Notwendige Unterlagen

Sie sind Eigentümer, Nießbraucher, Erbbauberechtigter oder stehen in sonstiger Verantwortung (Miete/Pacht, beauftragter Planer/Unternehmer) eines Kulturdenkmals (Einzelbaudenkmal, Teil einer Gruppe (Ensemble), Umgebung) und planen Maßnahmen zur Modernisierung, Instandhaltung, Instandsetzung, zur energetischen Verbesserung, zur Gefahrenabwehr, zu Werbungszwecken o. a. durchzuführen.

Um eine Genehmigung nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz (NDSchG) zu erhalten, müssen Sie bei der UDSchB einen formlosen Antrag stellen, der folgende Angaben enthalten muss:

  • Ihren Namen, Ihre Anschrift inkl. Telefon- oder Handynummer und ggf. E-Mail-Adresse
  • Die Adresse des betreffenden Objektes
  • Die genaue Beschreibung der geplanten Maßnahme, ergänzt durch Planzeichnungen und Fotodokumentation
  • Detailzeichnungen wie Querschnitte, Ansichten im Maßstab 1:10, 1:20 oder 1:50 von den Einzelbauteilen wie Fenster, Türen, Geländer, Treppen u. a. 
  • ggf. Voruntersuchungen, Gutachten oder Inspektionsberichte von Fachleuten (z. B. aus den Bereichen Restauration, Statik, Geologie)
  • Die Erkennbarkeit der Planung in der Planzeichnung. Generell gilt rote Kennzeichnung für Neuplanung, gelbe Kennzeichnung für Abbruch, schwarze Kennzeichnung für Alt/Bestand.
  • Benennung und Fotodokumentation von historischen Bauteilen, die von anderer Stelle eingebracht werden (z. B. aus Abriss, anderen Lagerstätten).

Sind die o. g. Unterlagen vollständig eingereicht und gemäß NDSchG genehmigungsfähig, erhalten Sie eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung. Diese Genehmigung ist kostenfrei.

Handelt es sich gemäß Niedersächsischer Bauordnung (NBauO) um eine baugenehmigungspflichtige Maßnahme, brauchen Sie bei einem Denkmal nicht zusätzlich einen Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung einzureichen. In der notwendigen Baugenehmigung ist gemäß § 10 Abs. 4 NDSchG die Genehmigung nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz (NDSchG) enthalten.

Werbeanlagen und Aufsteller

Werbeanlagen und Aufsteller über 1  Fläche sind baugenehmigungspflichtig und müssen dem öffentlichen Baurecht entsprechen, § 10 Abs. 4 NDSchG gilt entsprechend. Werbeanlagen und Aufsteller an Baudenkmalen und Gebäuden in deren näherer Umgebung unter 1  Fläche bedürfen einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung (§ 10 NDSchG), sind baugenehmigungsfrei, müssen aber dem öffentlichen Baurecht entsprechen. 

Ordnungswidrigkeiten und Anordnungen zur Sicherstellung der Gesetzesvorgaben

Bei Tatbeständen gemäß § 35 NDSchG oder gemäß § 80 NBauO können gegen Verantwortliche Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) eingeleitet werden. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn Maßnahmen, die einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach dem NDSchG bedürfen, ohne Genehmigung oder abweichend von der erteilten Genehmigung durchgeführt worden sind. Außerdem treffen gemäß § 23 NDSchG oder gemäß § 79 NBauO die Denkmalschutzbehörden und Bauaufsichtsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen die Anordnungen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Gesetzesvorlagen sicherzustellen.

Zuschüsse und Steuervergünstigungen

Eine Möglichkeit der Förderung, die allen offensteht, soweit Sie Steuern zahlen, ist die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen für Herstellungs- und Anschaffungskosten bei Baudenkmalen nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) und der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDVO). Eine Novellierung der Gesetzeslage ändert ggf. die Nutzungsmöglichkeiten der §§ 7i, 7h, 10 e, 10f, sowie 11a und 11b EStG. Erkundigen Sie sich am besten vorab bei einem Steuerberater oder beim Finanzamt, welche Regelungen für Sie bzw. Ihr Objekt zutreffen. Die notwendige Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt müssen Sie nach Beendigung der Maßnahmen durch Beibringung eines Antrages auf Bescheinigung gemäß EStG sowie durch Beibringung aller notwendigen Unterlagen (Rechnungen im Original und Zahlungsbelege) der UDSchB vorlegen. Die UDSchB behält sich vor, die ausgeführten Maßnahmen vor Ort zu prüfen. Die Bescheinigungen sind gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) und werden gemäß Ziffer 1.4.2.3.1 des Kostentarifes nach Zeitaufwand berechnet.
Zur Abfrage möglicher finanzieller Förderung durch Stiftungen, Landesmittel oder anderen Förderungsrichtlinien ist der Kontakt zur UDSchB zu empfehlen.

Im Sanierungsgebiet „Historischer Marktplatz“ oder im Sanierungsgebiet „Stadtumbau West“ können Baudenkmale aber auch Nicht-Baudenkmale ggf. und unter bestimmten Voraussetzungen gefördert und steuerliche Vergünstigungen in Anspruch genommen werden. Weitere Informationen erhalten Sie bei Herrn von Hardenberg (Stadtplanung). 

Ihre Bauakte

Gerade bei älteren Gebäuden liegen dem Eigentümer häufig (wichtige) Bauunterlagen, wie z. B. alte Genehmigungen, Pläne oder Statik, nur unzureichend oder gar nicht vor. Diese Unterlagen sind jedoch häufig bei Umgestaltung, Rückbauarbeiten oder bei Instandsetzungen von Belang.

Die Stadt Norden hat mittlerweile alle Dokumente aus den Papierakten einzelner Objekte, soweit vorhanden, digitalisiert. Als Eigentümer können Sie, neben der Einsicht in die Akte, eine Kopie der Bauakte auf CD oder USB-Stick käuflich erwerben. Die Kosten werden nach Aufwand bemessen und richten sich nach der AllGO (Allgemeine Gebührenordnung). Auch ein(e) von Ihnen Beauftragte(r) kann durch Vorlage einer Vollmacht diese Akte beziehen und einsehen.

Hilfe für Baudenkmale

Neben der Beratung durch die UDSchB der Stadt Norden und den o. g. Steuervergünstigungen und Fördermöglichkeiten, gibt es den Monumentendienst, einen Info- und Wartungsdienst für historische Gebäude, der 2004 in Ostfriesland gegründet wurde. Durch Inspektionen und umfassende Gebäudeberichte sowie Renovierungsberatungen hilft er dem Denkmalbesitzer den Zustand seines Baudenkmals besser einzuschätzen und finanzielle Möglichkeiten effektiv und zielgerichtet einzusetzen. 
Weil die energetische Sanierung von Baudenkmalen eine besondere Sorgfalt verlangt, bietet die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für solche Gebäude erleichterte Fördervoraussetzungen (Infocenter: Telefon 0800 539 9002 für Privatpersonen; Telefon 0800 539 9001 für Unternehmen). 

Bei der energetischen Modernisierung von Baudenkmalen und besonders erhaltenswerten Bausubstanz ist neben energietechnischen Kenntnissen auch baukulturelles Fachwissen erforderlich. Deshalb ist es sinnvoll und auch erforderlich, dass Sie bei der Sanierung einen qualifizierten „Sachverständigen für Baudenkmale“ einbinden. Entsprechende Sachverständige finden Sie unter www.energie-effizienz-experten.de.

Eine informative und gute Austauschmöglichkeit zum Thema Denkmalschutz stellt der „Tag des offenen Denkmals“ dar. Dieser findet einmal jährlich am 2. Wochenende im September statt. Der „Tag des offenen Denkmals“ soll u. a. dazu beitragen, über den Denkmalschutz aufzuklären, sowie das Interesse und die Identifikation mit der historischen Bausubstanz einer Stadt oder eines Dorfes zu fördern.

Falls Sie Interesse haben, Ihr Baudenkmal der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder Sie einen interessanten Beitrag zur Thematik in Form von Veranstaltung, Vortrag, Führung o. ä. beisteuern möchten, setzen Sie sich gerne mit der Ansprechpartnerin für den Denkmalschutz in Verbindung. 

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