Kommunale Wärmeplanung
Als Teil des fortgeschriebenen Klimaschutzkonzeptes arbeitet die Stadt Norden bereits an der Erstellung eines Konzeptes zur Kommunalen Wärmeplanung. Zusammen mit EWE Netz (Gesamtprojektleitung und Kommunikation) und dem Unternehmen greenventory (Aufbau des „digitalen Zwillings“ und Wärmeplanungsprozess) soll ein Weg aufgezeigt werden, wie zukünftig die Wärmeversorgung auf die Nutzung von Erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme umgestellt werden kann.
Was ist eine kommunale Wärmeplanung?
Die kommunale Wärmeplanung ist ein langfristiger und strategisch angelegter Prozess mit dem Ziel einer weitgehend treibhausgasneutralen Wärmeversorgung bis zum Jahr 2040. Sie ist als integraler und eigenständiger Teil der kommunalen Energieleitplanung zu verstehen. Dabei umfasst die Wärmeplanung das gesamte Stadtgebiet und stellt private Wohngebäude, kommunale Liegenschaften und gewerbliche Gebäude dar. Sie dient dazu, Wärmepotenziale und Wärmesenken vor Ort technologieoffen aufeinander abzustimmen und Möglichkeiten für eine treibhausgasneutrale Wärmeversorgung aufzuzeigen. Zudem soll die Wärmeplanung vor Ort Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen wichtige Informationen bereitstellen, die bei Investitionsentscheidungen für kosteneffizientes, klimagerechtes Heizen helfen soll.
Warum erstellt die Stadt Norden eine kommunale Wärmeplanung?
Die kommunale Wärmeplanung ist verankert im NKlimaG (Niedersächsischen Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels). In §20 des NKlimaG gibt es detaillierte Ausführungen zu den Bestimmungen der kommunalen Wärmeplanung.
Durch die im NKlimaG gesetzliche Verpflichtung zur kommunalen Wärmeplanung für Ober- und Mittelzentren, ist auch die Stadt Norden dazu verpflichtet dem Land Niedersachsen einen Wärmeplan vorzulegen und mindestens fünf Maßnahmen nach Satz 1 zu benennen, mit deren Umsetzung innerhalb der auf die Veröffentlichung folgenden fünf Jahre begonnen werden soll.
Unter Berücksichtigung der „Länderöffnungsklausel“ des Bundesgesetzes sind alle nach NKlimaG verpflichteten Kommunen in Niedersachsen mit mehr als 100.000 Einwohnern dazu verpflichtet, bis 30.06.2026 eine Wärmeplanung durchzuführen, nach NKlimaG verpflichtete Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern, bis 31.12.2026.
Was beinhaltet die Kommunale Wärmeplanung?
Bestandsanalyse - Datenerhebung und Ermittlung des Status Quo: Wärmebedarf, THG-Emissionen, Gebäude- und Versorgungsstruktur
Potentialanalyse - Ermittlung Potenziale: Erneuerbare Energien, Abwärme, Effizienzsteigerung Gebäudezustand
Aufstellung Zielszenario - Szenario für die Jahre 2030 und 2040: Darstellung der notwendigen Versorgungsstruktur, Ziel: klimaneutrale Bedarfsdeckung
Wärmewendestrategie – Erstellung eines Transformationspfades: Maßnahmenkatalog, Umsetzung von mind. fünf Maßnahmen in den ersten 5 Jahren
Was ist der „Digitale Zwilling“?
Der sogenannte digitale Zwilling ist eine webbasierte Anwendung. Hier werden die für die Kommunale Wärmeplanung erhobenen Daten zusammengeführt. Weiteres erfolgt eine Visualisierung der einzelnen Gebäude in kartenförmiger Darstellung und Zuordnung alle relevanten Attribute wie z.B. Energieverbrauch, Energieträger oder Gebäudealter, sowie die räumliche Darstellung von Netztopologien sowie Energieerzeugungsanlagen.
Auf dieser Datengrundlage können Berechnungen durchgeführt und Szenarien zur Transformation der kommunalen Wärmeversorgung bewertet werden. Die Anwendung verfügt überdies über eine Darstellungsfunktion, welche die gebäudescharfen Daten aggregiert und somit eine öffentliche Darstellung der Ergebnisse erlaubt. Das so entstehende Wärmekataster wird als dynamische Geodatenkarte und Informations- und Arbeitsgrundlage für die Öffentlichkeit und Stadtverwaltung bereitgestellt.
Welchen Zweck verfolgt die Kommunale Wärmeplanung?
Die kommunale Wärmeplanung bietet Orientierung, in welchen Teilen des Stadtgebiets vorrangig welche Art der Wärmeversorgung eingesetzt werden sollte und stellt damit eine wesentliche Grundlage für die Versorgungs- und Stadtplanung dar. Dieses wirkt sich insbesondere auch auf die Rahmenbedingungen von Energiekonzepten für Neubaugebiete und Stadterneuerungsmaßnahmen im Bestand aus.
Wann wird die Kommunale Wärmeplanung fertiggestellt?
Für die Erstellung des Konzeptes sind etwa 9 Monate vorgesehen. Nach Fertigstellung Ende 2024 sollen die Ergebnisse, der Maßnahmenkatalog sowie der „digitale Zwilling“ voraussichtlich Anfang 2025 der Politik und der Öffentlichkeit vorgestellt werden.“
Besteht durch den Wärmeplan nun eine Austauschpflicht meiner Gas-/Ölheizung?
Nein! Der kommunale Wärmeplan löst keine Pflicht zum Austausch fossiler Heizsysteme aus. Beim Heizungstausch sind u. a. die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zu beachten.
Dürfen weiterhin fossil betriebene Heizungen eingebaut werden?
Ein Einbau ist weiterhin möglich, jedoch müssen die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beachtet werden:
In Neubaugebieten
Ab 01.01.2024 muss mindestens 65 % der Wärme mit erneuerbaren Energien (EE) erzeugt werden.
In Bestandsgebieten
Ab 01.07.2028 muss mindestens 65 % der Wärme mit erneuerbaren Energien erzeugt werden.
Bei einem Heizungstausch zwischen dem 01.01.2024 und 30.06.2028 muss sichergestellt werden, dass die steigenden EE-Anteile nach § 71 Abs. 9 GEG erfüllt werden:
- Ab 01.01.2029: mind. 15 % (das EWärmeG verpflichtet jedoch bereits heute zu einem 15 %-EE-Anteil)
- Ab 01.01.2035: mind. 30 %
- Ab 01.01.2040: mind. 60 %
Seit 01.01.2024 besteht, vor Einbau einer Öl- oder Gasheizung, die Pflicht zur Beratung in Bezug auf mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung sowie einer möglichen Unwirtschaftlichkeit, aufgrund steigender CO2-Preise.
Rechtliche Grundlagen
Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) und das Gebäudeenergiegesetz (GEG) sind miteinander verzahnt aber: der Mythos, dass eine vorliegende Wärmeplanung automatisch zur unmittelbaren vorzeitigen Geltung der 65%-EE-Pflicht für neue Heizungen in der Kommune führt, ist nicht richtig.
Vielmehr muss eine Kommune bei vorliegender Wärmeplanung zunächst aktiv ein Gebiet zusätzlich als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen ausweisen. Erst dann gilt dort auch vorgezogen das GEG (§26 WPG).
Ansonsten gelten für das GEG die korrespondierenden Fristen des WPG.
Unter folgendem Link finden Sie weitere Informationen zur Verzahnung vom Wärmeplanungsgesetz und Gebäudeenergiegesetz: Verzahnung von Wärmeplanungsgesetz und Gebäudeenergiegesetz - Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen (klimaschutz-niedersachsen.de)
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen: Kommunale Wärmeplanung - Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen (klimaschutz-niedersachsen.de) und der Projekthomepage: Kommunale Wärmeplanung in Norden/wärmepläne.de
Projektpartner: