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Schiedsamt der Stadt Norden

Die Schiedsperson wird vom Rat der Stadt Norden gewählt und ist ehrenamtlich tätig. Zuständigkeiten, Aufgaben und Verfahren sind im Niedersächsischen Gesetz über gemeindliche Schiedsämter bzw. dem Niedersächsischen Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung geregelt. Das Schlichtungsverfahren dient dem Ziel, eine einvernehmliche Beilegung eines Streits oder einer Auseinandersetzung herbeizuführen.

Ärgern Sie sich über Laub Ihres Nachbarn auf Ihrem Grundstück? Mäht Ihr Nachbar an allen Tagen in der Woche und zu jeder Tageszeit lautstark seinen Rasen? Sind Sie beleidigt, bedroht oder gar verletzt worden?

Das Schiedsamt kann freiwillig bei Streitigkeiten des täglichen Lebens um bürgerliche-rechtliche Ansprüche angerufen werden. Bei Auseinandersetzungen, die sich aus dem Zusammenleben - z. B. als Nachbarn oder Hausgenossen - ergeben können. Bei Streitigkeiten über Ansprüche der im Nds. Nachbarrecht geregelten Nachbarrechte sowie bei vielen kleineren Straftaten (Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichte Körperverletzung, Bedrohung, Sachbeschädigung) ist vor Erhebung der Klage bzw. Privatklage grundsätzlich ein Schlichtungs- bzw. Sühneverfahren vor dem Schiedsamt durchzuführen.

Schiedsamt © Nds. Justizministerium
Grafik Schlichtungsverhandlung © Nds. Justizministerium

In der Schlichtungsverhandlung wird gemeinsam mit Ihrer Kontrahentin oder Ihrem Kontrahenten an einer für beide Seiten annehmbaren Lösung gearbeitet. Es wird kein Urteil gesprochen, so dass keiner als Verlierer vom Platz gehen muss.  






Der Ausgang eines Gerichtsverfahrens ist dagegen nicht immer gewiss!

Die Gebühren für eine Schlichtungsverhandlung vor dem Schiedsamt sind im Verhältnis zu den Kosten eines gerichtlichen Verfahrens gering.

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