Benutzung eines Tret-Go-Carts im öffentlichen Raum
Merkblatt über die gesetzlichen Bestimmungen bei der Benutzung eines Tret-Go-Carts im öffentlichen Verkehrsraum
Paragraph 63 a Absatz 1 + 2 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) legt fest, wie die Legaldefinition eines Fahrrads lautet:
Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird.
Demnach sind auch Tretmobile/Tret-Go-Carts rechtlich als „Fahrräder“ anzusehen und unterliegen insoweit hinsichtlich der Beleuchtung, Bremsen, Lenkung und dergleichen den Vorschriften der StVZO und StVO.
Nach den Bestimmungen der StVZO müssen Fahrräder - und somit auch Tret-Go-Carts- wie folgt ausgerüstet sein:
§ 30 Abs. 1 StVZO:
Die Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass
1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt,
2. die Insassen - insbesondere bei Unfällen - vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben.
§ 64 Abs. 1 StVZO:
Fahrzeuge müssen leicht lenkbar sein.
§ 64 a StVZO:
Fahrräder müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein. Andere Einrichtungen für Schallzeichen dürfen an diesem Fahrzeug nicht angebracht sein. An Fahrrädern sind auch Radlaufglocken nicht zulässig.
§ 65 Abs. 1 StVZO:
Alle Fahrzeuge müssen eine ausreichende Bremse haben, die während der Fahrt leicht bedient werden kann und ihre Wirkung erreicht, ohne die Fahrbahn zu beschädigen. Fahrräder müssen zwei voneinander unabhängige Bremsen haben.
§ 65 Abs. 2 StVZO:
Als ausreichende Bremse gilt jede am Fahrzeug fest angebrachte Einrichtung, welche die Geschwindigkeit des Fahrzeuges zu vermindern und das Fahrzeug festzustellen vermag.
§ 67 Abs. 1 StVZO:
Fahrräder dürfen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlußleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung 3 Watt und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen.
§ 67 Abs. 2 StVZO:
An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.
§ 67 Abs. 3 StVZO:
Fahrräder müssen mit einem nach vorne wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muss mindestens so geneigt sein, dass seine Mitte in 5 Meter Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt, wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muss am Fahrrad so angebracht sein, dass er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann.
Fahrräder müssen mindestens mit einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein.
§ 67 Abs. 4 StVZO:
Fahrräder müssen an der Rückseite mit
1. einer Schlußleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet und
2. einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet
ausgerüstet sein. Schlußleuchte und Rückstrahler dürfen zu einem Gerät vereinigt sein.
§ 67 Abs. 5 StVZO:
Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch im Stand wirkenden Schlußleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein. Diese Schlußleuchte muss unabhängig von den übrigen Beleuchtungseinrichtungen einschaltbar sein.
§ 67 Abs. 6 StVZO:
Fahrradpedale müssen mit nach vorn und hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler an den Pedalen sind zulässig.
§ 67 Abs. 7 StVZO:
Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mit
1. mindestens zwei um 180 Grad versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder
2. ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen des Vorderrades und des Hinterrades
kenntlich gemacht sein.
§ 67 Abs. 9 StVZO:
Der Scheinwerfer darf nur zusammen mit der Schlußleuchte nach Abs. 4 einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung) ist zulässig; in diesem Fall darf auch die Schlußleuchte allein leuchten.
Ferner ist bei der Inanspruchnahme des Tret-Go-Cart folgendes zu beachten:
§ 31 StVZO:
Wer ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt, muss zur selbstständigen Leitung geeignet sein. Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zu selbständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges durch die Ladung oder die Besetzung leidet.
§ 2 Abs. 4 StVO:
Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden.
§ 2 Abs. 5 StVO:
Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.
§ 21 Abs. 3 StVO:
Auf Fahrrädern dürfen Personen von mindestens 16 Jahre alten Personen nur mitgenommen werden, wenn die Fahrräder auch zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind. Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr dürfen auf Fahrrädern von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können. Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes.
§ 23 Abs. 3 StVO:
Wer ein Fahrrad oder ein Kraftrad fährt, darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Es darf nicht freihändig gefahren werden. Die Füße dürfen nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten genommen werden, wenn der Straßenzustand das erfordert.
Nach § 17 Abs. 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung von Mängeln setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeuges im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken, wenn sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig erweist. Die/Der Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.
Nach § 17 Abs. 3 StVZO kann die Verwaltungsbehörde ferner zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Abs. 1 je nach den Umständen
1. die Beibringung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
2. die Vorführung des Fahrzeuges anordnen oder wenn nötig, mehrere solcher Anordnungen treffen, wenn Anlaß zu der Annahme besteht, dass das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht.