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Immissionsschutz: Überprüfung - wegen Beeinträchtigung

Nr. 99063013000000

Nachbarn einer Anlage oder eines Grundstücks müssen Immissionen in gewissen Maßen dulden, wenn sie hiervon nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden.

Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn die offiziellen Grenz- oder Richtwerte der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA-Luft) oder der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA-Lärm) nicht überschritten werden.

Bei einer angenommenen Überschreitung des ortsüblichen Maßes (z.B. Fabriklärm in Industriestandorten) kann bei der zuständigen Stelle eine Kontrolle veranlasst werden.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt bzw. beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 06.03.2013
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

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