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Haltverbot im Bereich von sogenannten „engen Stellen“gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO)

Die Vorschriften der StVO begründen Halt- und/oder Parkverbote in diversen Bereichen der öffentlichen Verkehrsflächen. Geregelt wird insbesondere, dass je nach Tatbestand das Halten, das Parken oder auch beides unzulässig ist.
Im Bereich von „engen Stellen“ ist gem. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO bereits das Halten eines Fahrzeugs verboten.

Was ist eine „enge Stelle“ im Sinne der StVO?
Wenn zwischen der Außenkante eines Fahrzeuges (Spiegel) und dem gegenüberliegenden Fahrbahnrand (Bordsteinkante, Grundstücksgrenze o. ä.) eine Restbreite von weniger als ca. 2, 75 - 3,00 m übrig bleibt, ist das Halten/Parken des Fahrzeugs an der betreffenden Stelle verboten.
Bei der Festlegung der notwendigen Restbreite ist die Bedeutung der Straße, die jeweils vorhandenen Fahrzeugarten in der Straße usw. zu berücksichtigen. Es handelt sich jeweils um eine Einzelfallentscheidung.

Warum gibt es diese Vorschrift?
Die Vorgabe dieser Rechtsvorschrift bezweckt das ungestörte Passieren von haltenden/parkenden Verkehrsteilnehmern vom Allgemeinverkehr, insbesondere von Rettungs- und Entsorgungsfahrzeugen (Feuerwehr, Polizei, Rettungswagen, Müllfahrzeuge etc.). Vor allem die Nutzer der Rettungsfahrzeuge sollen nicht durch andere Verkehrsteilnehmer auf den Anfahrtswegen zu Einsatzorten behindert werden. Das ungestörte Vorankommen soll gewährleistet werden.

Aber es sind doch gar keine Verkehrszeichen vorhanden!
Die Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 der StVO ist eine grundsätzliche Vorschrift. In diesem Zusammenhang sind zusätzliche Verkehrszeichen (Haltverbot) nicht vorgesehen und dürfen daher nicht aufgestellt werden.
Der/Die Verkehrsteilnehmer/-in muss durch den Erwerb einer gültigen Fahrerlaubnis eigenständig einschätzen können, ob die verbleibende Restfahrbahnbreite in einer Straße ausreichend ist. Zusätzliche Verkehrszeichen sind hier nicht zulässig.

Gebührenpflichtige Verwarnungen oder sogar Abschleppen von Fahrzeugen als Konsequenz
Bei ordnungswidrig an engen Stellen abgestellten Fahrzeugen muss der/die jeweilige Fahrzeugführer/-in mit gebührenpflichtigen Verwarnungen („Knöllchen“) rechnen. Das Verwarngeld beträgt dabei mindestens 35,00 €.
Wenn durch das ordnungswidrig abgestellte Fahrzeug z. B. eine Störung der öffentlichen Sicherheit begründet werden kann, ist das Versetzen des Fahrzeugs (Abschleppen) möglich und zulässig. Es handelt sich jeweils um eine Einzelfallentscheidung.
Dabei entstehen neben dem „Knöllchen“ weitere, nicht unerhebliche Kosten.

Fazit:
Bitte achten Sie beim Halten/Parken Ihres Fahrzeugs darauf, ob die jeweilige Örtlichkeit dafür geeignet ist oder ob die notwendige Restfahrbahnbreite dann nicht mehr ausreicht.
Wenn eine „enge Stelle“ zu begründen ist, halten/parken Sie hier bitte nicht und suchen sich eine andere Möglichkeit zum Halten/Parken.
Im Bedarfsfall ist jeder dankbar, wenn Rettungsfahrzeuge schnell zum Einsatzort gelangen können und nicht durch verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge behindert werden.

Vielen Dank!

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