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Dr. Frerichs-Stiftung

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Versammlung anzeigen

Nr. 99089016008000

  • Wenn Sie eine Versammlung durchführen möchten, müssen Sie dies spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde anzeigen.
  • Nach Eingang Ihrer Anzeige bei der zuständigen Behörde wird diese an die für den Versammlungsort zuständige örtliche Ordnungsbehörde, an die Polizei und ggf. auch an weitere zu beteiligende Behörden weitergeleitet. Diese beteiligten Behörden können dann Stellung zu der von Ihnen geplanten Versammlung beziehen.
  • Regelmäßig werden mit den beteiligten Behörden (Polizei, Ordnungsämtern) im Vorfeld Kooperationsgespräche hinsichtlich des Ablaufs und der Durchführung der Versammlung durchgeführt.

Online-Dienstleistung

Die öffentliche Versammlung können Sie online in unserem Serviceportal anzeigen. Klicken Sie auf folgenden Link um zum Serviceportal zu gelangen: Versammlung: Anzeige - Serviceportal

Zusatzinformationen

Wer eine Versammlung unter freiem Himmel durchführen will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der Versammlung (z. B. Aufruf zur Teilnahme im Internet, Zeitungsinserat, Verteilung von Flugblättern) anzuzeigen.

Bei der Berechnung der Frist werden Sonntage, gesetzliche Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet (§ 5 Niedersächsiches Versammlungsgesetz).

Termin online buchen

Für einen persönlichen Termin können Sie für dieses Anliegen unter folgendem Link online einen Termin buchen: Termin buchen

Ansprechpunkt

Die Versammlung muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Zuständige Versammlungsbehörden sind die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte und selbständigen Gemeinden, auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Hannover die Polizeidirektion Hannover.

Voraussetzungen

o Sie müssen für jede Versammlung eine Person haben, welche die Versammlung angezeigt hat sowie eine Versammlungsleitung.

o Die anzeigende Person kann eine Einzelperson, eine Organisation oder eine Vereinigung sein.

o Die Versammlungsleitung muss eine Einzelperson sein.

o Diese Einzelperson ist für einen geordneten Ablauf der Versammlung verantwortlich und während der Versammlung die Ansprechperson für die Polizei und die Versammlungsbehörde.

o Die Versammlungsleitung muss während der gesamten Dauer der Versammlung anwesend sein. Eine Stellvertretung für die Versammlungsleitung kann genannt werden.

Erforderliche Unterlagen

Frist

Die Versammlungsanzeige muss 48h vor der Bekanntgabe der Versammlung erfolgen.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Eine Nachprüfung in einem Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) findet bei Maßnahmen nach dem NVersG nicht statt.

Zulässiger Rechtsbehelf gegen Maßnahmen des NVersG (bspw. Verbot oder Beschränkung) ist die Klage.

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