Wohnberechtigungsschein: Ausstellung
Nr. 99107022012000Volltext
Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) benötigen Sie zum Bezug von Wohnungen, die nach den Landeswohnungsbauprogrammen aufgrund der Wohnungsbaugesetze oder des Wohnraumförderungsgesetzes gefördert worden sind. Bei den geförderten Wohnungen besteht eine Bindung des Vermieters an eine Höchstmiete. Der WBS berechtigt nur grundsätzlich zum Bezug der Wohnungen, er stellt aber keine "Wohnungszuweisung" dar.
Die in Niedersachsen ausgestellten Wohnberechtigungsscheine gelten grundsätzlich nur innerhalb dieses Bundeslandes. Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt 1 Jahr.
Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines ist, dass der Antragsteller und seine Haushaltsangehörigen bestimmte Einkommensgrenzen einhalten.
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Zusatzinformation der Stadt Norden
Wie ist der Ablauf?
Wohnen Sie im Stadtgebiet Norden oder beabsichtigen Sie in eine konkrete Wohnung im Stadtgebiet Norden zu ziehen, dann können Sie Ihren Antrag bei uns stellen.
Wenn Sie einen allgemeinen Wohnberechtigungsschein erhalten möchten, ohne dass Sie eine bestimmte Wohnung damit beziehen möchten, informieren Sie sich bitte bei Ihrer „Heimatgemeinde“, welche Behörde für Sie zuständig ist, wenn sich diese im Land Niedersachsen befindet.
Wo gilt ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein?
Seit dem 01.01.2010 hat das Land Niedersachsen ein eigenes Wohnraumfördergesetz erlassen und die Einkommensgrenzen neu geregelt. Daher können Sie den Wohnberechtigungsschein nur noch für den Bezug von Wohnungen verwenden, die in Niedersachsen liegen. Bitte beachten Sie, dass dieser Wohnberechtigungsschein nicht ausreicht, wenn Sie in ein anderes Bundesland umziehen möchten.
Anspruchsberechtigte:
Einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben,
- Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten und
- auf längere Dauer einen Wohnsitz begründen wollen und
- deren (Gesamt-) Nettoeinkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet.
Des Weiteren muss die Wohnungsgröße angemessen und weitere Festlegungen in den Förderrichtlinien erfüllt sein.
Einkommensgrenzen:
Nettoeinkommensgrenzen nach § 3 des Niedersächsischen Wohnraumförderungsgesetzes (NWoFG) und zustehende Wohnungsgröße
- Haushaltsmitglieder: Alleinstehende
Einkommensgrenze: 17.000 Euro jährliches Nettoeinkommen
Angemessene Wohnfläche: Bis 50 m² - Haushaltsmitglieder: zwei Personen
Einkommensgrenze: 23.000 Euro jährliches Nettoeinkommen
Angemessene Wohnfläche: Bis 60 m²
Wohnräume: zwei - Haushaltsmitglieder: drei Personen
Einkommensgrenze: 26.000 Euro jährliches Nettoeinkommen
Angemessene Wohnfläche: Bis 75 m²
Wohnräume: drei
Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person erhöht sich die Einkommensgrenze um 3.000 Euro und die angemessene Wohnfläche um 10 m² oder einen Raum.
Für jedes zum Haushalt gehörende Kind erhöht sich die Einkommensgrenze ebenfalls um 3.000 Euro.
Für schwerbehinderte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent wird zusätzlich ein Freibetrag von 4.000 Euro abgesetzt.
Weitere Ausnahmeregelungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines erfragen Sie bitte bei der Antragsstellung
Notwendige Unterlagen:
Bitte legen Sie neben dem vollständig ausgefüllten Antrag folgende Unterlagen von jeder zum Haushalt gehörenden Person vor:
- Schriftliches Mietangebot
- Personalausweis
- Pässe aller im Haushalt lebenden Personen (ohne deutsche Staatsangehörigkeit)
- Verdienstbescheinigung der letzten drei Monate
- Nachweise über andere Einkünfte (zum Beispiel Bescheid über Arbeitslosengeld I oder II, Rentenbescheid, Wohngeldbescheid, Sozialhilfebescheid, BAföG-Bescheid, Nachweis über Unterhalt)
- Bei Empfängerinnen oder Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung zusätzlich eine Kostenübernahmeerklärung des Amtes für Teilhabe und Soziales
- Bei Empfängerinnen oder Empfängern von Arbeitslosengeld II zusätzlich eine Kostenübernahmeerklärung des Jobcenters
- Gegebenenfalls Nachweis über Schwerbehinderung
- Bei Studentinnen oder Studenten zusätzlich die Immatrikulationsbescheinigung und eine Bürgschaftserklärung zum Beispiel der Eltern
- Gegebenenfalls Mutterpass
Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein.
Rechtsgrundlagen:
Niedersächsisches Wohnraumförderungsgesetz (NWoFG)
Kosten
Die Ausstellung aber auch die Ablehnung eines WBS sind grundsätzlich kostenpflichtig.
Provisionen und Maklercourtagen sind bei belegungsgebundenen Wohnungen unzulässig.