Sprungziele
Inhalt

Veränderungssperren

Eine Veränderungssperre dient der Sicherung der Bauleitplanung. 

Hat eine Gemeinde eine Veränderungssperre für ein Baugebiet, dass sie mit einem Bebauungsplan überplanen will, erlassen, dürfen in diesem Baugebiet:

  • Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten nicht durchgeführt und
  • bauliche Anlagen nicht beseitigt werden sowie
  • Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

Davon ausgenommen sind Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung.

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde eine Ausnahme von der Veränderungssperre zulassen.

Rechtsgrundlage

§§ 14 bis 18 Baugesetzbuch (BauGB)

Aktuelle Veränderungssperren

Derzeit bestehen keine Veränderungssperren.


Randspalte

nach oben zurück