Zweitwohnungssteuer Festsetzung
Nr. 99102017002000Seit dem 01. Juli 1984 erhebt die Stadt Norden eine Zweitwohnungssteuer.
Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet, über die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den seiner Familienangehörigen verfügen kann.
Die Höhe der Zweitwohnungssteuer errechnet sich nach der Formel:
Wohnfläche (WF in m²) x Lagewertfaktor (LWF) x Baujahresfaktor (BJF in Tausendstel des Zahlenwertes des Baujahres) x Gebäudeartfaktor (GAF) x 100 x Verfügbarkeitsfaktor x Steuersatz (in %).
Die einzelnen Faktoren können Sie der aktuellen Zweitwohnungssteuersatzung entnehmen. Bei Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen bemisst sich die Steuer an der jährlich zu zahlenden Standplatzmiete/Pacht.
Hinweis
Aufgrund eines Gerichtsurteils wurde die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Norden überarbeitet. Die Neufassung der Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Norden
Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Norden:
Formulare
- Zweitwohnungssteuererklärung125 kB01.01.2025
- Reduzierung der Zweitwohnungssteuer für das Vorjahr - gültig bis Veranlagungsjahr 2024467 kB16.01.2020
- Reduzierung der Zweitwohnungssteuer für das Vorjahr - gültig ab Veranlagungsjahr 2025139 kB01.01.2025
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Rechtsgrundlage(n)
Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer gemäß Artikel 105 Abs. 2a des Grundgesetzes, für die der niedersächsische Landesgesetzgeber die Gesetzgebungshoheit hat. Mit § 3 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) hat er seine Gesetzgebungshoheit für die örtlichen Aufwandsteuern auf die Städte und Gemeinden übertragen.